
Februar 2015
Beträge aus Verzicht auf Krankheitskostenerstattung sind keine Sonderausgaben
19.02.2015 07:35 von Rolf Engesser
Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Regelmäßig wird im Hinblick auf die Beitragsrückerstattung auf Krankheitskostenerstattungen verzichtet. Das FG Münster entschied nun, dass diese Aufwendungen weder Sonderausgaben und wegen fehlender Zwangsläufigkeit auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Der Verzicht stellt keinen „Beitrag“ dar. Deshalb liegen keine Sonderausgaben vor. Daran ändert sich auch die spätere Minderung der Sonderausgaben durch die Beitragserstattung nichts.
Eine Revision beim BFH ist zugelassen worden.
(FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2015 zu Urteil vom 17.11.2014 - 5 K 149/14 E)