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Streubesitzdividenden einer Familienstiftung: wie ist dabei mit Werbungkosten zu verfahren [FG Hamburg]

02.01.2026 11:13 von Rolf Engesser

Streubesitzdividenden einer Familienstiftung: wie ist dabei mit Werbungkosten zu verfahren [FG Hamburg]

Was gilt für den Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung entstehen? Über diese Frage musste das FG Hamburg entscheiden.

Streit um Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung

Eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung investiert ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen. Sie erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2021 unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnissen aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Dabei handelte es sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredits, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts i. S. v. § 8b Abs. 7 S. 1 KStG oder einem Umlaufvermögen i. S. v. § 8b Abs. 7 S. 1 KStG zuzuordnen sind.

Bei der Familienstiftung fielen im Streitzeitraum Aufwendungen an für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstands, die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten. Von diesen Werbungskosten standen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden).

Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG).

Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigen

Das FG Hamburg sah es genauso (FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2025, Az. 5 K 9/25, Abruf-Nr. 250874; rechtskräftig). Dabei hat das FG drei wesentliche Aussagen herausgearbeitet:

  • 1. Werbungskosten einer Stiftung im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (§§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 10 S. 1 KStG i. V. m. §§ 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 9 S. 1 EStG.
  • 2. § 8b Abs. 1 KStG ist vorliegend zwar anwendbar. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG erfasse aber ausschließlich Betriebsausgaben und gelte nicht für Werbungskosten. Zudem findet diese Vorschrift gemäß § 8b Abs. 4 S. 7 KStG auf Streubesitzdividenden keine Anwendung.
  • 3 An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bestehen keine Zweifel; auch nicht mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung.

[FG Hamburg 27.6.2025, 5 K 9/25, Urteil zu § 8b Abs. 7 S. 1 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 10 S. 1 KStG]

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