
Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen
26.05.2022 16:05 von Rolf Engesser
Steuerentlastungsgesetz 2022 berschlossen
Energiepreispauschale (EPP)
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR (neue §§ 112 ff. EStG) haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen. Nicht eingeschlossen sind Personen, die ausschließlich Versorgungsleistungen (Beamtenpensionen oder Renten) oder Zinsen beziehen.
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und bereits bei den Vorauszahlungen berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern gilt eine Sonderregelung. Diese erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber (im ersten Dienstverhältnis und wenn Steuerklasse 1-5).
Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer (unter den sonstigen Einkünften oder bei Arbeitnehmern unter den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeite) und wird ggf. auch mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet.
Kinderbonus zum Kindergeld
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind (für das im Juli oder in einem anderen Monat in 2022 Anspruch auf Kindegeld besteht) ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022.
Höhere Entfernungspauschale
Ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale rückwirkend zum 01.01.2022 EUR 0,38. Damit wird die für den01.01.2024 geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler vorgezogen.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Wer weniger weit pendeln muss, wird über einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls entlastet. Er wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).
Höherer Grundfreibetrag
Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit EUR 9.984 um EUR 363 auf EUR 10.347 (§ 32a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wurde noch nicht angehoben. Ggf. wird das in einer anderen Gesetzesinitiative nachgeholt.
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Der jetzt zur Jahresmitte angehobene Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer zu. Der Arbeitgeber hat dies grundsätzlich zu korrigieren.
Weitere Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket in anderen Gesetzentwürfen
Der Bundestag hat am 19.5.2022 das Gesetz zur befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe verabschiedet. Für die Monate Juni bis August wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abgesenkt (Benzin um EUR 0,30 und Diesel um EUR 0,14)..
Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum durch die Bundesregierung das Angebot des 9-Euro-Ticket beschlossen.
Aktuelle Mandantenbriefe
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