BFH stärkt die Bilanzierung in Sanierungsfällen
16.07.2026 11:14 von Rolf Engesser
Unternehmen haben eine Verbindlichkeit nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen, weil der Gläubiger auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle verzichtet. Solange die Forderung rechtlich besteht und die Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt die Verbindlichkeit bestehen, so der Bundesfinanzhof.
In Insolvenz- und Sanierungsfällen tritt häufig die Frage auf, ob Verbindlichkeiten bereits vor dem formalen Erlass gewinnerhöhend ausgebucht werden müssen oder können. Dazu hat sich der Bundesfinanzhof in folgendem Fall geäußert:
Entscheidung des BFH
Über das Vermögen einer GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Gläubiger meldete zunächst Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle an, nahm diese Anmeldung aber später im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zurück. In diesem Vergleich stand nicht, dass die Forderungen erlassen werden, es ging nur um einen Verzicht der Weiterverfolgung im Insolvenzverfahren.
Die steuerfreie gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit wurde von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Der BFH hat aber bestätigt, dass kein steuerpflichtiger Ertrag entstanden ist, weil die Ausbuchung der Verbindlichkeit nicht geboten war. Eine Verbindlichkeit ist so lange zu passivieren, wie sie zivilrechtlich besteht.
Die Vermögenslosigkeit des Schuldners noch eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung berechtigen zum Ausbuchen. Dies wäre erst geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung nicht mehr zu rechnen ist.
