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Neue Regelungen für Fremdwährungskonten ab 2025

16.10.2024 11:12 von Rolf Engesser

Bisher wurden Währungsgewinne aus verzinsten und unverzinsten Fremdwährungsguthaben als private Veräußerungsgeschäfte behandelt und unterlagen nur dann der Besteuerung, wenn sie innerhalb einer einjährigen Haltefrist erzielt wurden. Gewinne unter 1.000 EUR blieben steuerfrei, und Verluste konnten nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Erträge aus der Kapitalanlage bzw. der Verzinsung in Fremdwährung unterlagen bisher bereits der Abgeltungsteuer.

Neu ist nun, dass die Zurechnung von Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt, was eine Abgeltungsteuer von 25 % nach sich zieht.

Die Neuregelung betrifft ausschließlich verzinste Fremdwährungskonten. Für unverzinsliche Fremdwährungsguthaben und Zahlungsverkehrskonten bleibt die bisherige Handhabung bestehen, d. h. möglich Ergebnisse aus der Umrechnung der Fremdwährung werden unverändert weiter als privates Veräußerungsgeschäft behandelt.

Eine Übergangsregelung erlaubt es Banken, die neue Sichtweise erst ab 2025 umzusetzen. Ursprünglich war das ab 2024 vorgesehen, wurde aber um ein Jahr verschoben. Diese neue Regelung, die damit ab 2025 verpflichtend wird, bedeutet, dass Banken künftig Währungsgewinne auf Fremdwährungskonten in die Steuerbescheinigung einbeziehen bzw. melden müssen.

Damit wird ab dem Jahr 2025 aus der Steuerbescheinigung erkennbar, wenn Währungsergebnisse erzielt wurden.

Kapitalanleger sollten prüfen, ob sie in der Vergangenheit Währungsgewinne korrekt deklariert haben, um mögliche Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

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